Geschäftsbedingungen für Can Pastilla (Mallorca) des jeweiligen Schiffseigners, Stand 24.05.2018 

Wir erheben nur Daten, die zur Abwicklung des Chartervertrages benötigt werden. Sie erklären sich bei Charterung damit einverstanden, dass Ihre Angaben und Daten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden. Wenn Sie eine Telefonnummer angeben, erlauben Sie uns, Sie zum Zwecke der Abwicklung Ihres Anliegens anrufen zu dürfen, mit der Angabe einer Email-Adresse erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihnen zweckgebundene Mails senden zu dürfen. Sie können nach Abwicklung jederzeit eine Löschung der Daten und den Wiederruf Ihrer Einwilligung zur Speicherung vornehmen. Schicken Sie dazu einfach an Mail an info@charterzentrum.de mit dem Betreff „Datenlöschung“.

§1. Vertragsgegenstand und Rückgabeverpflichtungen

(1) Der Charterer mietet die im Chartervertrag genannte Yacht zu den dort angegebenen Übergabe- und Rücknahmedaten, sowie dem angegebenen Ausgangs- und Rückgabehafen.

(2) Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Der Charterer muß die Yacht vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Der Charterer kann sich bei nicht gehöriger Rückgabe insoweit nicht auf witterungsbedingte Umstände berufen.

(3) Muß die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Hafen zurückgegeben werden, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer ist bis zur Rückgabe der Yacht zu deren ordnungsgemäßen Beaufsichtigung verpflichtet. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn sie entweder vom Vercharterer oder einer neuen Besatzung in Anwesenheit des Vercharterers oder einer von diesem beauftragten Person übernommen worden ist.                                                                                                               

(4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei einer verspäteten Rückgabe der Yacht erhebliche Schadenersatzansprüche durch den Nachfolge Charterer entstehen können, wenn dieser seinen Vertrag, bedingt durch die Nichtverfügbarkeit der Yacht, storniert.

(5) Bei Übergabe der Yacht ist ein Übergabeprotokoll auszufüllen, in welchem alle evtl. Mängel bei Übergabe aufzuführen sind. Das Übergabeprotokoll  erbringt vollen Beweis für die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht. Die Yacht ist von dem Charterer in dem gleichen Zustand zurückzugeben.


(6) Das Vorhandensein der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charteres für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Der Charterer versichert, dass er und seine Crew die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die gemietete Yacht für den geplanten Törn sicher zu führen.

(7) Die Yacht und der Charterer sind zu folgenden Konditionen versichert:

  • Haftpflichtversicherung für Personen- und / o. Sachschäden pauschal für jede Yacht bis 2,5 Mio EURO (einige Yachten auch höher).   

• Skipperhaftpflichtversicherung (Basisschutz zur Absicherung von Ansprüchen der Crew untereinander). 

• Kasko-Versicherung für die Yacht und die Charterausrüstung mit Selbstbeteiligung siehe Chartervertrag je Schadensfall. Bei Regattateilnahme höhere Selbstbeteiligung.• Charterausfallversicherung (gegen Regreßforderungen des Eigners wegen entgangener Chartereinnahmen bei Ausfall durch einen vom Charterer verursachten Schaden) bei   1.000,- Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall.

• Insassenunfallversicherung. Versichert sind Unfälle, die die berechtigten Insassen erleiden – zum Beispiel Stolpern oder Stürzen. Ebenfalls versichert sind im Zusammenhang   mit dem Gebrauch der Yacht stehende Unfälle bei Landgängen, beim Baden, Schwimmen und Tauchen

§2 Charterpreis und Kautionsleistung

(1) Der Charterpreis beinhaltet die im Chartervertrag ausgewiesenen Preisbestandteile. Der Charterpreis ist zu den im Chartervertrag genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

(2) Die im Vertrag genannte Kaution ist bei Yachtübergabe in bar oder mit  Kreditkarte (Euro-,Master-,Visa Card) zu hinterlegen. Die Kaution kann auch vor Vertragsbeginn auf eines der von dem Vercharterer angegebenen Konten überwiesen werden.

(3) Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht die im Rückgabeprotokoll vermerkten Schäden und Verluste, die durch die Kaskoversichversicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch (Abnutzung) der Yacht entstanden sind, zurückzuhalten. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, daß der Charterer unrichtige Angaben im Übergabeprotokoll gemacht hat oder den Verlust von Ausrüstungsgegenständen nicht gemeldet hat. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden des Charterers.

(4) Der Charterer hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung, falls die Kaution in Anspruch genommen wird.

(5) Andernfalls ist die Kaution unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bei Rückgabe zurückzugewähren.  

(6) Durch die Hinterlegung einer Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.

§3. Leistungsänderungen

(1) Kann die Charteryacht nicht zu dem im Chartervertrag genannten Zeitpunkt übergeben werden, so kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Evtl Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(2) Kann der Vercharterer zu dem vereinbarten Übergabetermin keine gleichwertige Ersatzyacht stellen, so kann der Charterer den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall ist der Vercharterer zur vollen Rückzahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.

(3) Wird die Yacht an einem anderen als dem im Vertrag genannten Ort übergeben, so trägt der Vercharterer die zusätzlich dem Charterer dadurch entstehenden Kosten.

§4. Übergabe

(1) Der Vercharterer verpflichtet sich, dem Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen.

(2) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht nur dann verweigern, wenn deren Seetüchtigkeit in einem erheblichen Umfang eingeschränkt ist.

§5. Chartergebiet

Die Revierangabe im Chartervertrag darf nur mit Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. Die Revierangabe im Chartervertrag darf nur mit Zustimmung des Verchartereres überschritten werden. Die Yacht wird im Hafen von Can Pastilla übergeben und zurückgenommen. Das zulässige Fahrtgebiet sind die BALEAREN. Diese darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden.

§6. Minderung des Charterpreises

(1) Der Charterer kann Minderung des Charterpreises verlangen, wenn ihm die Yacht verspätet übergeben wurde, oder mit Mängeln behaftet ist, die Gebrauchstauglichkeit der Yacht in einem wesentlichen Umfang beeinträchtigt haben.

(2) Ansprüche auf Minderung des Charterpreises sind bei Übergabe der Yacht schriftlich geltend zu machen.

§7. Rücktritt vom Vertrag

(1) Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer darüber zu informieren.

(2) Der Vercharterer wird sich um eine Ersatzcharter bemühen. Gelingt eine Ersatzcharter, so werden die von dem Charterer bis dahin geleisteten Zahlungen, nach Abzug der entstandenen Kosten, zurückerstattet. Dem Charterer ist der Nachweis gestattet, dass diese Kosten überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden sind.

(3) Gelingt eine Ersatzcharter nicht, so hat der Vercharterer Anspruch auf den vollen Charterpreis.

(4) Der Vercharterer empfiehlt dringend eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

§8. Kündigung

(1) Der Vercharterer kann den Chartervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt, wenn der Charterer sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

(2) Kündigt der Vercharterer, so behält dieser Anspruch auf den vollen Charterpreis. Er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die durch eine anderweitige Verwendung der Yacht entstehen.

(3) Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen u.ä.) unmittelbar und konkret erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Teile den Chartervertrag kündigen. In diesem Falle hat der Charterer die Yacht zu dem vereinbarten Rückgabeort zurückzubringen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Vercharterer unverzüglich darüber zu unterrichten, damit die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden kann.

(4) Im Falle der Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände ist der Charterpreis nach Abzug einer angemessenen Entschädigung an den Charterer zurückzuzahlen.

§9  Obliegenheiten

(1) Der Charterer verpflichtet sich, die Bedienungsanleitungen der an Bord befindlichen Einrichtungen zu beachten. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich zu kontrollieren.

(2) Der Charterer haftet für Schäden, die durch eine Nichtbeachtung der Wartungsbestimmungen entstehen.

(3) Der Charterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.

(4) Der Charterer wird die Yacht nicht mit mehr Personen belegen als dies in dem Chartervertrag festgelegt wurde.

(5) Der Charterer wird die Yacht nicht an Dritte weitergeben oder vermieten.

(6) Der Charterer wird die vorgeschriebenen An- und Abmeldungen beim Hafenkapitän vornehmen.

(7) Der Charterer wird die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer beachten.

(8) Bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlaßt der Charterer unverzüglich :

a) Schadensbehebung von normalem Materialverschleiß bis € 250,-- unter Kostenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung es Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Falle aufzuheben.

b) Bei Schäden an der Yacht oder an Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift an und sorgt für eine Gegenbestätigung durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar.

(9) Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, vorhergesehener Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung der Yacht durchBehörden oder Außenstehende. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer.

Der Vertrag gilt bis zur Rückgabe der Yacht als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt bleibt hiervon der Anspruch auf Schadenersatz.

(10) Alle außergewöhnlichen Vorfälle sind im Logbuch einzutragen.

§10  Verbrauchsstoffe

Alle Verbrauchsstoffe sind von dem Charterer zu ersetzen. Die Yacht wird mit vollen Tanks (Treibstoff, Wasser) übernommen. Die Yacht ist mit vollen Tanks zurückzugeben.

§11  Nebenabreden

Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

§12  Schlußbestimmung

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Es gilt dann das, was dem Sinn des Vereinbarten entspricht.