Jetzt ist es amtlich:
Sie brauchen bis zum 01.01.2010 kein Sprechfunkzeugnis, um eine Yacht mit eingebautem Funkgerät zu skippern.
Das heisst allerdings nicht, dass Sie ohne entsprechendes Sprechfunkzeugnis funken dürfen!
Es bleibt dabei: Sie dürfen ohne Sprechfunkzeugnis das Funkgerät nicht einschalten!
Diese Situation ergibt sich aus der Überschneidung von zwei unterschiedlichen Verordnungen, zum einen der Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV), auf der anderen Seite die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV).
Die Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) wurde so geändert, dass eine Bußgeldbewehrung erst ab dem 01.01.2010 eintritt.
Artikel 1
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung§ 16 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGB!. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGB!. I S. 2407) geändert worden ist, wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
§ 16 Übergangsregelung § 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. “
Nun gibt es parallel zu den Bestimmungen der SportSeeSchV die Vorschrift in Paragraph 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV):
“Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt,
darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten
nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen
Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt.”
Die SchSV bezieht sich auf das Ausüben des Seefunkdienstes, also das
Betreiben der Funkanlage. Dies bleibt Personen (nicht auf den Skipper
begrenzt) vorbehalten, die ein gültiges Funkzeugnis für die
Seefunkstelle besitzen.
Damit gibt es also folgende, hier interessierende Konstellationen:
Skipper hat kein Zeugnis, Seefunkstelle nicht betrieben: kein Bußgeld
Skipper hat kein Zeugnis, Skipper betreibt Seefunkstelle: Bußgeld nach
Skipper hat kein Zeugnis, Crewmitglied hat Zeugnis und betreibt
Seefunkstelle: kein Bußgeld
Das bedeutet, kurz zusammengefasst, dass man bis 01.01.2010 auch für Yachten über 12m Länge kein Sprechfunkzeugnis benötigt – dann aber auch nicht funken darf!
Danach wird es keine Verlängerung mehr geben! Lassen Sie uns jetzt dafür sorgen, dass Politik und DSV gemeinsam einen vernünftigen Fragenkatalog für den Deutschen SRC entwickeln, der so praxisnah und verständlich wie der britische SRC wird!
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18. Mai 2008 - 16:41 Uhr